DIE REGISTRIER-KASSENPFLICHT
Die Registrierkassenpflicht und ihre Ausnahmen
Für Diskussionsstoff unter Gastronomen sorgt nach wie vor das Thema Registrierkassenpflicht. Die Verpflichtung selbst ist inzwischen akzeptiert, allerdings bereitet die Umsetzung in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Was viele nicht wissen: Es gibt auch Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht.
Die wichtigste Ausnahme betrifft Umsätze, die im Freien ausgeführt werden und einen Jahresumsatz von 30.000 Euro netto nicht übersteigen – die sogenannte „Kalte-Hände- Regelung“. Für derartige Umsätze gilt weder eine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.
Unter „Umsätze im Freien“ versteht man Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Öffentliche Orte sind allgemein zugängliche Orte, Plätze, etc. ohne Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren, beispielsweise beim Strandbad oder Tiergarten beeinträchtigen die Regelung nicht.
Bei diesen „Umsätzen im Freien“ können Unternehmer/Innen (soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen) die Losungsermittlung mittels „Kassasturz“ durchführen. Umsätze, die in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt werden (z.B. im Gastgarten vor dem Gasthaus) fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung der Barumsatzverordnung.
Beispiele für Umsätze im Freien:
- Verkäufe im Freien (bspw. Maroni, Speiseeis)
- Verkäufe aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindlmarkt)
- Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme)
ACHTUNG: Bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von 30.000 Euro mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenze erstmalig überschritten wurde, gilt wieder die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für „Umsätze im Freien“.
Weitere Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen:
- für Alm-, Berg-, Schi- u. Schutzhütten mit Umsätzen unter 30.000,- € netto/Jahr
- für Buschenschanken iSd § 2 Abs.1 Z5 GewO, die weniger als 30.000,- € Umsatz netto/Jahr und weniger als 14 Tage im Jahr geöffnet haben
- für Kantinen von gemeinnützigen Vereinen, die weniger als 30.000,- € Umsatz netto/Jahr und weniger als 52 Tage im Jahr geöffnet haben
- für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (z.B. Vereinsfeste) unter gewissen Bedingungen
Text: Mag. Helmut Schebesta (Unternehmens- und Steuerberater) / Foto: pixabay.com